Rollstühle im AHV-Alter
Seit Anfang 2007 vergütet die AHV den anspruchsberechtigten Personen im Rentenalter einen Pauschalbetrag an einen einfachen und zweckmässigen Rollstuhl. Konkret bezahlt sie auf Antrag alle fünf Jahre den Pauschalbetrag von 900 Franken. Dieser Betrag entspricht 75 Prozent der durchschnittlichen Kosten für einen zweckmässigen Standardrollstuhl.

Die Anspruchsberechtigten können sowohl den Rollstuhl wie auch den Rollstuhlanbieter frei wählen. Jedoch übernimmt die AHV weder die Kosten von Reparaturen noch einen Ersatz bei Verlust. Für RollstuhlbenützerInnen, die in einem Heim wohnen, gelten spezielle Regeln (siehe weiter unten).

Die nötigen Formulare für den Bezug dieser Rollstuhlpauschale erhalten Sie bei der Firma Naropa Reha AG. Die Sozialversicherung überweist Ihnen nach erhaltener Bestätigung die entsprechende Pauschale. Nach fünf Jahren können Sie erneut eine Pauschale für einen neuen, angepassten Stuhl beantragen.

Heimbewohnerinnen und -bewohner
Heimbewohnerinnen und -bewohner erhalten die nötigen Fortbewegungsmittel vom Heim zur Verfügung gestellt. Benötigen Personen, die in einem Heim wohnen, jedoch eine Spezialversorgung und erfüllen sie die dafür festgelegten Kriterien, so haben sie Anspruch auf die entsprechende Pauschale.

Ergänzungsleistungen
Wer Ergänzungsleistungen bezieht, hat zusätzlich Anspruch auf ein Drittel des Kostenbeitrages der AHV. Um Ihren Anspruch geltend zu machen, müssen Sie den Antrag innerhalb von 15 Monaten bei der Stelle einreichen, die Ihnen die Ergänzungsleistung ausrichtet.